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   OLG Frankfurt, 26.06.1997 - 1 U 18/97   

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https://dejure.org/1997,3269
OLG Frankfurt, 26.06.1997 - 1 U 18/97 (https://dejure.org/1997,3269)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.06.1997 - 1 U 18/97 (https://dejure.org/1997,3269)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Juni 1997 - 1 U 18/97 (https://dejure.org/1997,3269)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besitzschutzrecht des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer; Unmittelbarer Besitz an dem unterirdischem Leerrohr einschließlich des sich darin befindlichen LWL-Kabels als auch des Pachtgrundstücks samt der Aufgrabungsstelle für die Einführung des neuen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 858 § 985 § 1004; TKG § 57
    Eigentümer- Besitzerverhältnis: Berufung auf Besitzstörung durch den mittelbaren Besitzer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3030
  • NVwZ 1997, 1247 (Ls.)
  • MMR 1998, 40
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Das Berufungsgericht wies einen Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Untersagung der Inbetriebnahme des neuen Kabels zurück (NJW 1997, 3030 ff = Multi Media und Recht, MMR 1998, 40 ff).

    Auch das von der Revision angeführte höhere abstrakte Haftungsrisiko für vom Grundstückseigentümer verursachte Kabelschäden führt nicht zu einer zusätzlichen Nutzbarkeitsbeschränkung (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1997, 3030, 3031 = MMR 1998, 40 f; Schuster MMR 1999, 139 f; Hoeren MMR 1998, 3, 5 f; a.A. Schmidt, ArchivPT 1997, 224; Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 203, 204 [wohl nur für den Fall, daß Grabungsarbeiten beabsichtigt sind]).

    Dies ist jedoch in Übereinstimmung mit der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (OLG Düsseldorf NJW 1999, 956, 957 = MMR 1999, 533, 534 f; OLG Frankfurt NJW 1997, 3030 = MMR 1998, 40, 41; Hoeren MMR 1998, 1, 3 ff; Schuster, MMR 1998, 137, 138 f; Ellinghaus, CR 1999, 420, 424 f; Lammich, Kommentar zum TKG, § 57 Rdn. 3; Geppert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation, 1998, VI, Rdn. 157, Übersicht 12, S. 146; wohl auch Schütz, NVwZ 1996, 1056, 1059 f; ders. im Kommentar zum TKG, § 57 Rdn. 12) abzulehnen.

  • OLG Saarbrücken, 31.03.2005 - 8 U 581/04

    Einstweilige Verfügung des Gewerberaumvermieters: Nichteinbeziehung der

    Zutreffend ist zwar, dass die Ausübung verbotener Eigenmacht nur gegenüber dem unmittelbaren Besitzer möglich ist, hingegen dem mittelbaren Besitzer gegen den unmittelbaren Besitzer kein Besitzschutzrecht zusteht (vgl. OLG Frankfurt NJW 1997, 3030 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 14.03.2002 - 1 U 169/97

    Ausgleichszahlung für Duldungspflicht nach § 57 I Nr. 1 TKG

    Den Antrag des Klägers, der Beklagten durch einstweilige Verfügung zu untersagen, diese neu verlegten Telekommunikationskabel vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Betrieb zu nehmen, wies der Senat durch Urteil vom 26.06.1997 - 1 U 18/97 - (NJW 1997, 3030 f. = MMR 1998, 40 f.), auf das wegen der Begründung im einzelnen verwiesen wird (Bl. 211 - 217 d.A.), zurück.
  • AG Dortmund, 08.07.2003 - 125 C 4576/03
    In diesem Sinne ist auch das OLG Frankfurt (MMR 1998, 40, 41) in einen Fall der Vermietung des LWL-Kabels an Dritte davon ausgegangen, dass der Betreiber einer Telekommunikationslinie eine Leitung nutzt, die durch das Recht eines anderen gesichert ist.
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